Gebührenordnung Schuljahr 2024/2025

I. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung 2024/2025 tritt ab 22. Oktober 2024 in Kraft und ersetzt die bis dato Gültige.

II. Schulgeld und Gebühren

Das Schulgeld und die zusätzlichen Gebühren für das Schuljahr 2024/2025 betragen:

1) Schulgeld

Das Schulgeld wird jährlich berechnet und wahlweise mittels einer Zahlung im Voraus oder in elf Raten für das Schuljahr von September bis Juli gezahlt.

a) Die Raten betragen monatlich:

Grundschule:

1./2. Klasse 640,- Euro
3./4. Klasse 660,- Euro

Sekundarstufe:

5./6. Klasse 710,- Euro
7./8. Klasse 750,- Euro
9./10. Klasse 815,- Euro
11. Klasse 872,- Euro
12. Klasse 872,- Euro

b) Digitalisierungskosten monatlich:

Klassen 1 bis 4 35,-Euro (11 Raten)
Klassen 5 bis 12 38,-Euro (11 Raten)

c) Bonifikation

Ab dem fünften Jahr der ununterbrochenen Schulzugehörigkeit findet eine Bonifikation bezüglich des Schulgeldes in folgenden Abstufungen statt:

5./6. Jahr 10%
ab 7. Jahr 15%

Ist der Schulbeitritt und damit auch die erste Schulgeldzahlung bis zum 31.01. eines Schuljahres erfolgt, so tritt die Bonusregelung für das gesamte Schuljahr in Kraft.

Die Bonifikation bezieht sich nur auf das Schulgeld. Davon ausgeschlossen sind alle zusätzlichen Gebühren und Beträge (Hausaufgabenbetreuung, außerschulische Aktivitäten, Essensgeld, Förderleistungen etc.).

Die Bonifikation wird nur gewährt, soweit alle in dieser Gebührenordnung festgelegten Zahlungen fristgerecht gezahlt wurden und Rückstände aus Vorjahren nicht bestehen.

Die Verrechnung der Bonifikation des Schulgeldes wird auf die Raten des letzten Drittels des Schuljahres vorgenommen.

2. Einschreibegebühren

    1. Erste Einschreibegebühr (Neuanmeldung)
      Die Einschreibegebühr für die Neuanmeldung des Schülers beträgt 750,– Euro.
    2. Jährlich wiederkehrende Einschreibegebühr
      Die jährliche wiederkehrende Einschreibegebühr (Folge-Einschreibung) wird ab dem zweiten Jahr fällig. Sie beträgt 750,– Euro und ist bis zum 28.02.zu entrichten.Davon werden im Dezember 600,– Euro auf die Schulgebühr angerechnet, sofern die Folgeeinschreibung fristgerecht eingegangenen ist.Ab dem 01.03. ist die Reservierung des Schulplatzes möglich, aber nicht verbindlich (Warteliste).Eine Anrechnung im Dezember auf die Schulgebühr erfolgt nicht bei der ersten Einschreibung (Neuanmeldung) oder einer erneuten Einschreibung (Abmeldung und Wiederanmeldung) oder eine Folge-Einschreibung ab dem 01.03.
    3. Keine Erstattung bei Abmeldung
      Die Einschreibegebühr ist nicht erstattbar. Dies gilt sowohl für die erste Einschreibgebühr für Neuanmeldungen als auch die jährlich wiederkehrende Einschreibegebühr.
  1.  

III. Schulvereinsbeitrag

Schulträger der Schule ist der Der “Deutsch-Spanische Schulverein”.

Der jährliche Schulvereinsbeitrag beträgt 180,– Euro pro Familie und wird erstmals bei Anmeldung des Schülers und im Folgenden zu Beginn des neuen Schuljahres fällig.

Der Schulvereinsbeitrag wird im Falle einer Abmeldung vollständig einbehalten und auch nicht erstattet.

IV. Mittagessen

Bei der Teilnahme an der Schulspeisung entstehen zusätzliche Kosten für das Mittagessen. Essensgeld ist in den Schulgeldraten und in den anderen aufgeführten Beträgen und Gebühren nicht enthalten. Die Anmeldung zum Mittagessen erfolgt für das gesamte Schuljahr, sofern nicht eine vorherige Abmeldung des Schülers von der Schule mitgeteilt wird. Das Mittagessen wird in zehn Monatsraten bezahlt.

V. Hausaufgabenbetreuung

Hausaufgabenbetreuung und/oder zusätzliche Förderungen sind gesondert zu zahlen.

Die Einschreibung erfolgt für ein Jahr und ist jeweils ein halbes Jahr im Voraus zahlbar. Bei Nichtteilnahme werden Beiträge nicht erstattet.

VI. Ausfallgarantie

Bei Schulbeitritt oder im Fall der Wiederaufnahme sind zwei Schulgeldraten, in Höhe der aktuellen monatlichen Rate, und, bei Teilnahme des Kindes an der Schulspeisung ebenso zwei Monatsraten des Essensgeldes zu hinterlegen. Die Ausfallgarantie wird jährlich der Schulgeldrate angepasst. Eine Verzinsung der Ausfallgarantie findet nicht statt.

Die Hinterlegung der Ausfallgarantie entfällt, wenn das Schulgeld und ggf. das Essensgeld für das gesamte Jahr im Voraus gezahlt werden. Die Ausfallgarantie kann nur bei regulärer Abmeldung zum Juni des laufenden Schuljahres zur Erstattung beantragt werden, unter Berücksichtigung Punkt IX (Einhaltung der Kündigungsfrist 31.03 des laufenden Schuljahres).Verlässt ein Schüler innerhalb des Schuljahres die Schule wird die Ausfallgarantie einbehalten bzw. im Falle der Vorauszahlung des Schuljahres von dem zu erstattenden Betrag in Abzug gebracht.

Die Ausfallgarantie wird nach vorheriger schriftlicher Abmeldung ohne Zinsaufschlag auf Antrag und nur nach regulärer Beendigung des Schuljahres kostenfrei erstattet, und nur so weit keine Zahlungsverpflichtungen der Eltern mehr bestehen.

Der Anspruch auf Erstattung der Ausfallgarantie nach erfolgter Abmeldung verjährt nach vier Jahren. Die Schule kann verjährte Ausfallgarantien für soziale oder andere dem Allgemeininteresse der Schule dienenden Zwecke verwenden.

VII. Zahlungsweise/Verzugsregelung/Verzugsfolgen

Einschreibegebühren und der Schulvereinsbeitrag sind bei Anmeldung fällig.

Bei Neuanmeldungen oder Wiederanmeldungen ist der Berechnungsstichtag der in der Anmeldung vermerkte Aufnahmetag, unabhängig davon, ob das Kind am Unterricht teilgenommen hat. Die Anmeldung zur Schulspeisung und sowie zur Hausaufgabenbetreuung / Förderungen oder anderen Aktivitäten verpflichtet zur Zahlung der anfallenden Beträge für das gesamte Schuljahr.Sofern diese Gebührenordnung keine anderslautende Vorschrift enthält, werden das Schulgeld, Gebühren, sonstige Beträge und Zahlungen stets monatlich zum 5. des laufenden Monats zur Zahlung fällig.
Alle laufenden Zahlungen erfolgen durch Überweisung an den Deutsch Spanischen Schulvereins.Bei Nichtzahlung kommen die Eltern ab dem 06. eines Monats ohne Mahnung in Verzug. Die monatlichen Verzugszinsen betragen 5%. Bei einem Zahlungsverzug ab dem vierzehnten Tag kann gemahnt werden. In diesem Fall wird eine Mahngebühr in Höhe von 39€ pro Mahnung fällig. Soweit eine gerichtliche Beitreibung fälliger Zahlungen erfolgt, tragen die Eltern des Schülers alle anfallenden Kosten und Gebühren.Der Schulvereinsvorstand hat das Recht bei Nichtzahlung geeignete Schritte zur Beiziehung der fälligen Raten einzuleiten, die auch einen sofortigen Verweis von der Schule beinhalten können. Im Fall des Verzugs werden die Zeugnisse der Kinder erst dann ausgehändigt, wenn alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt wurden.

VIII. Unterrichtsteilnahme

Der Nachweis über die Zahlung des Beitrages zum Schulverein, der Nachweis der Zahlung der Einschreibegebühr und der Ausfallgarantien sowie der Nachweis der ersten Rate des Schulgeldes sind zwingende Voraussetzungen für den Besuch der Schule und der Teilnahme am
Unterricht.

IX. Abmeldung

Abmeldungen müssen schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung der Eltern ist an den/die Schulleiter/in zu richten. Für jeden angefangenen Monat, in dem die Schule noch besucht wird, ist das volle monatliche Schulgeld zu entrichten. Mit der Abmeldung erfolgt zugleich der Austritt aus dem Verein. Bei Abmeldungen innerhalb eines Jahres ist eine Verrechnung fälliger Zahlungen mit der Ausfallgarantie nicht statthaft.

X. Abwesenheit

Bei einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten werden das Schulgeld und das Essensgeld in voller Höhe weiter entrichtet. Sollte sich die Abwesenheit über mehr als drei Monate erstrecken, können die Schulbeiträge und das Essensgeld in begründeten Einzelfällen, auf Beschluss des Vorstandes, bis zu maximal 50% erlassen werden.

XI. Sonstige Beträge

Bücher oder sonstiges Lernmaterial, sowie Klassenfahrten, Ausflüge, Eintrittsgelder etc. schuleigene Sportbekleidung oder Anzüge werden gesondert entrichtet.

Sie sind nicht in den monatlichen Schulgeldraten oder den anderen aufgeführten Beträgen enthalten.

XII. Beschlussrecht des Vorstandes

Von dieser Gebührenordnung abweichende Regelungen können in begründeten Einzelfällen nur durch den Vorstand beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Verringerung der nach dieser Gebührenordnung zahlbaren Beträge zur Folge hat, bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Im ersten Jahr der Schulzugehörigkeit werden keine Schulgeldermäßigungen gewährt.

Der Schulvorstand
Beschluss vom: 22.10.2024 Palma de Mallorca

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